Grundsätzlich legen Gutachter bezüglich der Reparatur eines Fahrzeuges innerhalb ihres Gutachtens die regionalüblichen Rechnungssätze der entsprechenden, markengebundenen Fachwerkstätten zugrunde. Im Ergebnis lässt nunmehr der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Haftpflichtversicherer bei einer Regulierung auf Gutachtenbasis (ohne dass also eine entsprechende Reparaturrechnung einer markengebunden Fachwerkstatt vorgelegt werden kann) eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze zu. Der Bundesgerichtshof vertritt also die Meinung, dass der Geschädigte sich im Fall einer sogenannten fiktiven Unfallregulierung auf Gutachtenbasis dann auf günstigere, nicht markengebundene Fachwerkstätten und deren günstigere Stundensätze verweisen lassen muss. Dies wird mit der sogenannten Schadensminderungspflicht des Geschädigten begründet. Der Bundesgerichtshof hat allerdings diesen Zusammenhang herausgearbeitet, dass der jeweilige Haftpflichtversicherer durchaus nachweisen muss, dass diese nicht markengebundene sogenannte freie Fachwerkstatt über die gleichen Qualifikationen und Zertifizierungen verfügen muss, wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Es muss also nachweisbar sein, dass der gleiche Leistungs- und Reparaturstand in der freien Werkstatt verwirklicht wird. Gleiches gilt auch z.B. für die Garantie für diese Arbeitsleistungen. Wenn also z.B. eine markengebundene Fachwerkstatt eine Garantie von 3 Jahren auf ihre Reparaturleistungen gibt, so muss dann auch die nicht markengebundene freie Fachwerkstatt die gleiche Garantiezeit gewähren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann denkbar, wenn z.B. der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lässt und eine entsprechende Rechnung vorlegt. Dann ist die tatsächliche Reparaturleistung maßgebend in solchen Fällen handelt es sich ja nicht um eine sogenannte fiktive Unfallregulierung, sondern um eine konkrete Unfallregulierung aufgrund durchgeführter Reparatur. Andere Ausnahmen sind ebenfalls nur dann denkbar, wenn besondere Umstände beim Geschädigten vorliegen, die eine entsprechende Reparatur in einer Fachwerkstatt notwendig erachten lassen. Hier kann man z.B. bei neuwertigeren Fahrzeugen auf die Garantiebedingungen des Herstellers verweisen. Wenn allerdings die geschädigten Fahrzeuge älter sind, also außerhalb der üblichen Garantiezeiten der Hersteller, ist der Verweis auf freie Fachwerkstätten durchaus wieder zulässig. Eine weitere Ausnahme ist dann lt. Bundesgerichtshof anzunehmen, wenn sämtliche Reparaturen und Wartungsintervalle in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden sind und das entsprechende Serviceheft nur Eintragungen von markengebundenen Fachwerkstätten aufweist, so kann er sich auch im Falle einer Reparatur aufgrund eines Unfallschadens dann auf die Fortsetzung dieser Tradition berufen und auch die entsprechende Reparatur über diese fachgebundene Werkstatt fordern. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass im Falle der Unfallabwicklung bei älteren Fahrzeugen auf Gutachtensbasis der Geschädigte sich zukünftig wohl regelmäßig darauf verweisen lassen muss, dass nicht die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen sind, sondern dass z.B. Karosseriefirmen bzw. Lackierereien ebenfalls sofern die entsprechende fachliche Qualifikation gegeben ist, hier als Reparaturbetriebe bzw. als zugrunde zu legende Stundenverrechnungssätze herangezogen werden können. Dies führt oft in der Praxis zu einem erheblichen Abweichen der Reparaturkosten von den innerhalb des Gutachtens festgestellten Reparaturkosten. von Rechtsanwalt Jürgen Zimmermann