Diskriminierung geht auch mal anders. Erst kürzlich musste sich das Arbeitsgericht Köln mit der Frage beschäftigen, ob eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht“ eine Diskriminierung darstellt und einen Entschädigungsanspruch eines männlichen Bewerbers begründet (ArbG Köln, Urteil vom 10.02.2016, Az. Ca 4843/15).
Ein Kölner Autohaus, in dem bisher – ganz entsprechend dem Rollenklischee – ausschließlich Männer beschäftigt waren, entschied sich, ganz im Sinne der Frauenquote, diesen Zustand zu ändern und schaltete eine Anzeige mit dem Inhalt „Frauen an die Macht!! Zur weiteren Verstärkung unseres Verkaufsteams suchen wir eine selbstbewusste, engagierte und erfolgshungrige Verkäuferin“.
Kaum überraschend wurde nach Abschluss der Bewerbungsphase auch eine Frau eingestellt, obwohl auch die Bewerbung eines Mannes vorlag. Dieser klagte drauf hin, weil er sich als Mann diskriminiert fühlte, vor dem Arbeitsgericht Köln eine Entschädigung nach § 15 AGG ein. Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.02.2016 die Klage abgewiesen. Zwar läge sehr wohl ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor. Ausnahmsweise sei die Ungleichbehandlung im vorliegenden Fall aber zulässig. Das Autohaus als Arbeitgeber verfolge nämlich ein zulässiges Ziel. Nach eigenen Angaben war die Entscheidung, explizit eine Frau einstellen zu wollen, auf die Wünsche ihrer immerhin 25-30% weiblichen Kundinnen zurückzuführen, die es bei bestimmten Automodellen vorzogen, von einer Frau beraten zu werden.