Entstehung des Urlaubsanspruchs

BAG zum Arbeitsrecht

von Rechtsanwalt Jürgen Zimmermann

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.11.2015 Az. 9 AZR 179/15 die bisherige Rechtssprechung abgeändert und somit eine entsprechende Präzisierung des Entstehens von Urlaubsansprüchen zu Gunsten des Arbeitnehmers durchgeführt. 

Das Bundesurlaubsgesetz hat geregelt, dass einem Arbeitnehmer nur ein Teilurlaubsanspruch zusteht, wenn der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit, also nach 6 Monaten, in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Dabei kommt es nicht darauf an, wie lange das Arbeitsverhältnis über die Wartezeit hinaus schon angedauert hat, es kann sich also hier durchaus um mehrjährige Arbeitsverhältnisse handeln. Wichtig ist, dass insgesamt mehr als 6 Monate Wartezeit erfüllt wurden. Maßgeblich ist also der Urlaubsanspruch nur in dem Kalenderjahr in dem er auch entsteht. 

Wenn ein Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dann erhält der Arbeitnehmer lediglich den Zeitraum, in dem er volle Kalendermonate gearbeitet hat, 1/12 seines Jahresurlaubs anteilig. 

Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis am 30.06. eines Kalenderjahres beendet wird.

Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Meinung damit, dass entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut § 4 Bundesurlaubsgesetz so formuliert ist, dass "nach 6 monatigem Bestehen" der volle Urlaubsanspruch besteht. 

Dieses Wörtchen "nach" legt das Bundesarbeitsgericht so aus, dass z.B. eine Beendigung zum 30.06. eines Jahres noch innerhalb der 6 Monatsfrist für das Bestehen des Arbeitsverhältnisses angesiedelt ist und der Vollurlaubsanspruch erst frühestens ab einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juli, und sei es auch nur der 1. Juli des Kalendermonats stattfindet.

Somit besteht also voller Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, wenn er immer nach Erfüllung der ohnehin absolvierenden Wartezeit von 6 Monaten auch tatsächlich innerhalb des Arbeitsverhältnisses erst im zweiten Halbjahr, also nach dem 01.07. ausscheidet.

Ein Ausscheiden bis zum 30.06. des Kalenderjahres führt allerdings dazu, dass dann die sogenannte 1/12-Regelung für jeden vollen Kalendermonat des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingreift.