Mutterschutz und Elternzeit

Ein Überblick zu den Rechten und gesetzlichen Rahmenbedingungen der (werdenden) Mutter

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird gerade für junge Generation von Arbeitnehmern immer wichtiger. Um diese zu gewährleisten werden Firmen zunehmend flexibler, aber auch der gesetzliche Rahmen wandelt sich und stärkt zunehmend die Rechte der (werdenden) Mutter. Die nachfolgende Darstellung soll einen ersten Kurzüberblick über die Rahmenbedingungen geben.

1. Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt bisher nur Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, unbeachtlich ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, Ausbildung oder eine Arbeitnehmerin in der Probezeit handelt.

Nach MuSchG bestehen Beschäftigungsverbote für diesen Personenkreis, die regelmäßig den Zeitraum 6 Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt umfassen. Zusätzlich dürfen werdende Mütter auch nicht mit schweren körperlichen Arbeiten oder solchen mit schädlichen Umwelteinwirkungen beauftragt werden.

Die Arbeitsverbote können ausgeweitet (aufgrund von Mehrlingsgeburten oder ärztlichem Attest) und verkürzt werden (durch Einverständnis der werdenden Mutter).

Um den Verdienstausfall abzusichern erhalten Schwangere und Wöchnerinnen Mutterschaftsgeld (vor der Geburt) sowie Mutterschutzlohn (Nach der Geburt).

Seit der ersten Jahreshälfte 2016 sind hier jedoch umfassende Reformen in Arbeit, die nach aktuellen Angaben folgende Änderungen umfassen sollen

  • Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studenten 
  • Keine Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren.

Sowohl der DGB als auch die Gewerkschaft verdi halten diese Änderungen für nicht weitgehend genug, während bei Bildungsministerin Wanka die die angedachten Ausweitungen bereits auf Gegenwehr stoßen.

Welche Regelung letztlich beschlossen wird bleibt abzuwarten.

2. Elternzeit

Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein bis zu drei Jahre altes Kind im eigenen Haushalt betreuen.Der Anspruch besteht grundsätzlich für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

Beantragt werden muss die Elternzeit spätestens 7 Wochen vor Beginn. Wichtig hierbei ist- der Antrag muss in Schriftform (§126 Abs 1 BGB) erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.Nach einem aktuellen Urteil des BAG (Urteil vom 10.Mai 2016 – 9 AZR 145/15) reicht ein an den Arbeitgeber versendetes Telefax hierfür nicht aus.

Wichtig ist auch - im Rahmen des Antrags muss die Dauer der Elternzeit bestimmt werden. Ohne eine derartige Angabe beginnt die Elternzeit nicht wirksam. Bei der Wahl des Zeitraumes sollten Eltern beachten, dass eine Verlängerung der Elternzeit über den ursprünglich gewählten Zeitraum hinaus meist leichter möglich ist; die Verkürzung der Elternzeit benötigt außer in wenigen Sonderfällen die Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Gründe, wegen derer ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit auch ohne Zustimmung besteht sind in § 16 Abs. 3 BEEG abschließend geregelt.

Über Ihre Rechte und Möglichkeiten in Bezug auf Mutterschutz und Elternzeit beraten wir Sie gerne.