Im Straßenverkehr gilt: Finger weg vom Handy! Nicht nur Telefonieren ist verboten.

Straßenverkehrsrecht. Vorsicht: Nicht nur das Telefonieren, auch das bloße Ergreifen des Mobiltelefons zum Zwecke des Ladens wird mit Geldbuße bestraft.

von Jürgen Zimmermann, Rechtsanwalt

(OLG Oldenburg, Beschluss vom 7.12.2015)

Ein Fahrzeugführer hat während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand gehalten, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen. Das AG hat Ihn deswegen wegen vorsätzlicher verbotener Benutzung des Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 60,00 Euro verurteilt.

Nach § 23 I a 1 StVO darf der Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss. Durch diese Regelung soll gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer auch während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände frei hat. Unter dieses Verbot fallen auch Tätigkeiten, die nur der Vorbereitung der Nutzung dienen sollen. Das Halten, um es zum Laden anzuschließen, unterscheidet sich von der Zielrichtung vom bloßen Aufheben und Umlagern eines Handys, da es dort an einen Bezug zu den Funktionen des Geräts fehlt.

Letztlich liegt auch dieser Beschluss auf der Linie, dass praktisch schon das Ergreifen des Handys tatbestandlich einen Verstoß gegen § 23 StVO darstellt. Der Bezug zur bei der Fahrt verbotenen Nutzung ist daher schon dann gegeben, wenn der Betroffene das Handy mit dem Ziel „in die Hand nimmt“, es nicht nur als Gegenstand wegzulegen, sondern an seine Benutzung „denkt“.