Häusliches Arbeitszimmer: BFH erteilt Absage an gemischte Nutzung BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – GrS 1/14

Häusliches Arbeitszimmer: BFH erteilt Absage an gemischte Nutzung BFH, Beschluss vom 27.7.2015 – GrS 1/14

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Grundlage des Beschlusses des BFH war eine Vorlage des IX. Senats, das sich mit zwei Fragen an den Großen Senat wandte: 1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird? 2. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses vom 21.09.2009 (BFH, Beschluss vom 21. 9. 2009 - GrS 1/06) aufzuteilen? Der benannte Beschluss befasste sich mit der Frage, ob – ähnlich wie bei der steuerlichen Behandlung gemischt genutzter PKWs – die Aufwendungen für eine gemischt beruflich/betrieblich und privat veranlasste Reise im Rahmen der abziehbaren Werbungskosten aufgeteilt werden können. In diesem Fall kam der BFH zu dem Ergebnis, dass eine solche Aufteilung tatsächlich möglich sein soll und gab hier die bisherige Auffassung eines Aufteilungsverbots auf. Nicht so bei der Frage des häuslichen Arbeitszimmers. Auch nach der neuesten Rechtsprechung des BFH ist der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich dann möglich, wenn - kein anderer Arbeitsplatz für die Tätigkeit zur Verfügung steht und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, - es sich bei dem Arbeitszimmer um einen komplett abgeschlossenen und abtrennbaren Raum handelt - das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird. Nicht mehr ausschließlich privat genutzt ist das Arbeitszimmer bereits dann, wenn es gelegentlich als Gäste- oder Bügelzimmer genutzt wird (so die Beispiele des BFH). Auch ausgeschlossen bleiben weiter sogenannte „Arbeitsecken“. Das sind schlechte Nachrichten für alle, die es sich nicht leisten können, einen gesamten Raum ihres häuslichen Wohnbereichs ausschließlich dem Arbeiten zu widmen. Der Grund des BFH für diese überraschende Entscheidung: Anders als beim gemischt genutzten PKW oder bei der gemischt veranlassten Reise sei es dem Finanzamt nahezu unmöglich, den Grad der privaten Nutzung zutreffend festzustellen, denn der Schutz der Sphäre der privaten Lebensführung (Art 13 GG) verbietet eine Überprüfung durch das Finanzamt. Wie lange der BFH diese Ansicht tatsächlich noch aufrecht erhält bleibt dennoch abzuwarten. Die Entscheidung begegnet durchaus verfassungsrechtlichen Bedenken, denn im Ergebnis sind diejenigen schlechter gestellt, die beruflich von Zuhause tätig sein müssen, aber hierfür keinen ausschließlich genutzten Raum vorhalten können. Diesen Personen wird entgegen dem objektiven Nettoprinzip die Abzugsfähigkeit von beruflichem Aufwand verwehrt. Auch der Wandel in der Arbeitswelt, der immer mehr zu flexiblen Arbeitskonzepten geht, die“ Home-Office“ zunehmend als Standard mit einbeziehen wird über kurz oder lang ein Umdenken sowohl beim Gesetzgeber als auch bei der Rechtsprechung herbeiführen müssen.