(Kein) Einstellungshindernis: Körperkult

Arbeitsrecht

Tätowierungen sind in Mode gekommen und haben ihren Status als Körperschmuck von Piraten und Verbrechern schon lange verloren. Das „Arschgeweih“ und die mehr oder weniger modischen Sternchen, chinesischen Schriftzeichen oder Kindernamen sind jedoch weiterhin Geschmackssache und nicht bei jedem Arbeitgeber gern gesehen. Je nach Branche kann ein unüberlegt gewählter Körperschmuck nach wie vor ein Einstellungshindernis darstellen.

Dies kommt immer besonders in den Berufen zum Tragen, denen eine gewisse Vorbildfunktion zugedacht wurde. Nicht selten kommt es daher vor, dass Bewerber für den Polizeidienst aufgrund ihres bleibenden Körperschmucks für nicht geeignet erachtet werden.

Zunehmend erhalten Bewerber mit Körperschmuck aber Rückendeckung von den zuständigen Gerichten. Das VG Aachen stellte im jahr 2012 beispielsweise fest, dass nicht einmal ein Totenkopf, eine geknebelte Frau und das Abbild eines Kampfhundes einer Polizeikarriere entgegenstehen, sofern die Bilder von der Uniform vollständig verdeckt würden (VG Aachen 1 K 1518/12). Kritischer ist das VG Darmstadt, welches im Jahr 2014 die großflächige Tätowierung einer Bewerberin als Einstellungshindernis gelten ließ (VG Darmstadt Beschluss vom 27.05.2014 - 1 L 528/14.DA). Einen heulenden Wolf am Handgelenk hingegen stufte das VG Berlin als harmlos ein (VG Berlin, Beschluss vom 22.04.2015 - VG 36 L 83.15).

Noch weiter unter die Haut ging es jüngst für das VG München. In seiner Entscheidung vom 21.09.2016 (AZ M 5 E 16.2726) stellte sich den zuständigen Richtern die Frage, ob Brustimplantate aus Silikon der Einstellung im Polizeivollzugsdienst entgegen stehen könnten.

Das Polizeipräsidium München fürchtete gesundheitliche Schäden der Bewerberin. Insbesondere beim Selbstverteidigungstraining oder bei gefährlichen Einsätzen sei mit Beschädigungen der Implantate zu rechnen und diesem Risiko könne und wolle man die Bewerberin nicht aussetzen.

Das Gericht entschied – unter Zuhilfenahme eines fachärztlichen Sachverständigen – dem Antrag der Bewerberin zumindes vorläufig stattzugeben. Zumindest aus ärztlicher Sicht sei eine Gefährung aufgrund der Beschaffenheit der Implantate und der Platzierung unterhalb des Muskels nicht zu befürchten.

Die endgültige Entscheidung des VG München steht jedoch noch aus. Auch wenn also die Ansicht der Gerichte zu körperlichen Verschönerungen zunehmend liberalisiert wird ist doch angeraten, bei der Wahl des Körperschmucks verschiedene Regeln einzuhalten – aber auch im Ernstfall die eigene Situation kritisch prüfen zu lassen, ob nicht doch eine Einstellung erreicht werden oder eine Kündigung erfolgreich angegriffen werden kann.