Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Nutzung der Eigentumswohnung dar Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht, Grundstücksrecht & Immobilienrecht

Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Nutzung der Eigentumswohnung dar

Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht, Grundstücksrecht & Immobilienrecht

Zusammenfassung

Die Unterbringung von Asylbewerbern stellt eine zulässige Nutzung der Eigentumswohnung dar. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht verhindern, dass ein Eigentümer seine Wohnung der Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung stellt. Ein entsprechender, auf einer Eigentümerversammlung gefasster Beschluss ist ungültig (AG Laufen, Urt. v. 04.02.2016 – 2 C 565/15).

Ausführliche Darstellung Sachverhalt

Die Kläger bilden mit den Beklagten eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger sind Eigentümer einer 92 qm großen Wohnung und einer von der WEG gemeinsam genutzten Einheit in einer Wohnungseigentümeranlage. Beide Einheiten haben die Kläger an das Land X vermietet, wobei X diese zur Unterbringung von Asylbewerbern nutzt. Auf einer Eigentümerversammlung haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, den Klägern die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern zu untersagen. Die Kläger halten diesen Beschluss für ungültig, hilfsweise für nichtig. Entscheidung Das Gericht hat entschieden, dass die Unterbringung von Asylbewerbern eine zulässige Wohnungsnutzung darstellt. Eine spezifisch höhere Beeinträchtigung oder Belastung durch die Unterbringung von Asylbewerbern liegt im Vergleich zu der Vermietung an andere Personengruppen nicht vor. Selbst wenn bis zu 8 Personen in einer 92 qm Wohnung leben, stellt dies noch keine Überbelegung und damit auch keine Beeinträchtigung nach § 14 WEG dar (AG Laufen, Urt. v. 04.02.2016 – 2 C 565/15).

Gründe

Das Amtsgericht Laufen beruft sich in seiner Begründung auf den BGH, der in seinem Urteil vom 15.01.2010 (BGH ZWE 2010, 130) ausgeführt hat, dass für die Frage, was eine zulässige Wohnnutzung darstellt, § 1 WEG in Verbindung mit der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung heranzuziehen ist. Dabei sind ausgewiesene Wohnungen auch als solche zu nutzen. Dies bedeutet, dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt eines Menschen darstellen muss, um als Wohnung zu gelten. Neben den Interessen der WEG, eine konkrete Art der Nutzung vorzuschreiben, müssen aber auch die Rechte des Eigentümers berücksichtigt werden, der sein Eigentum gegebenenfalls auch anders nutzen möchte. Dies ist ihm auch zuzugestehen. Er muss seine Wohnung daher nicht unbedingt ausschließlich nur zu Wohnzwecken nutzen. So beruft sich das Amtsgericht beispielsweise auf eine BGH Entscheidung, die auch die Vermietung an wechselnde Feriengäste als dem Wohnzweck entsprechend betrachtete. Das Amtsgericht argumentierte, dass die Wohnung bei einer Nutzung durch Asylanten noch stärker ihren Zweck als Lebensmittelpunkt eines Menschen erfüllt, als bei der Nutzung als Ferienwohnung. Es ist für das Gericht auch nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Nutzung durch Asylanten eine stärkere Beeinträchtigung darstellen sollte als die Nutzung der Wohnung durch Feriengäste. In der Entscheidung bezieht sich das Gericht außerdem auf die Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts (BayObLGZ NJW 1992, 917), das bereits festgelegt hat, dass es der Unterbringung von Flüchtlingen auch nicht entgegensteht, dass ein Eigentümer durch die Gemeinschaftsordnung verpflichtet ist, die Eigenart des Bauwerks als gutes Wohnhaus zu wahren und zu schützen. Das Bayerische Oberlandesgericht betont, dass in einer Einzelfallprüfung festzustellen ist, ob die Eigenschaft eines Bauwerks als gutes Wohnhaus beeinträchtigt sein könnte. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine von der Verwaltungsbehörde eingewiesene asylberechtigte Familie grundsätzlich dem Charakter eines guten Wohnhauses nicht entsprechen kann.

 

Rechtsanwalt Joachim König Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Rechtsreferendarin Juliane Rieper