Die Leidenschaft für schnelle Autos als Kündigungsgrund

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2016

 

(ArbG Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2016, AZ 15 Ca 1769/16)

Die Kündigung eines Arbeitnehmers erfordert – die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes vorausgesetzt – das Vorliegen eines gesetzlich geregelten Kündigungsgrundes. Ein anerkannter Kündigungsgrund ist die sogenannte verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber darf dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung Verhalten zeigt, das den Arbeitgeber oder andere Angestellte schädigt oder aus anderen Gründen nicht akzeptabel ist und betreffende Arbeitnehmer für dieses Verhalten abgemahnt wurde.

Im Regelfall handelt es sich um ein Verhalten am Arbeitsplatz – dass das durchaus auch anders sein kann zeigt jetzt ein Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.07.2016.

Der Fall:

Ein Mann wurde von der Polizei aufgegriffen. Er fuhr ein in Deutschland nicht zugelassenes Renn-Quad, war alkoholisiert und ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs. Erwischt wurde er, als er mehrere rote Ampeln überfuhr und seinen eigenen Lamborghini „jagte“. Nicht zum ersten Mal- bereits zwei Jahre zuvor verursachte der Mann einen Unfall unter Alkoholeinfluss, damals fuhr er ein Fahrzeug seines Arbeitgebers und verlor infolgedessen seinen Führerschein.

Der Mann erklärte hierzu, dass er nur für einen kurzen Moment seinen Laborghini vor dem Haus eines Freundes mit laufendem Motor stehen ließ. Diese Gelegenheit eine Spritztour mit einem derartigen Auto zu unternehmen konnte wohl ein anderer Gast des besagten Freundes nicht ungenutzt lassen, sprang in das Auto und brauste hinfort. Allein von seinem Drang geleitet, den flüchtigen Dieb zu verfolgen sprang der Mann seinerseits auf das nächst verfügbare Fahrzeug – das Quad – und machte sich auf den Weg.

Der Arbeitgeber kündigte den Mann fristlos. Zu Recht, wie das ArbG Düsseldorf befand. Die Erklärungen des gekündigten Arbeitnehmers, wie es zu der abenteuerlichen Rennfahrt kam, konnten hieran nichts ändern.

Warum?

Auch außerdienstliches Verhalten kann eine wirksame Kündigung begründen, wenn hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in den Mitarbeiter erschüttert wurde und zudem das Ansehen des Unternehmens gefährdet würde.

Straßenrennen oder Verfolgung eines Diebs. Ein derartiges Verhalten im Straßenverkehr konnte sich der Gekündigte schlicht nicht erlauben und sein Arbeitgeber – ein Autohaus – sicherlich nicht dulden, ohne sich einem ernsthaften Verlust seines Ansehens ausgesetzt zu sehen.

Auch wenn es sicher nicht die Regel ist, dass Freizeitverhalten einen Kündigungsgrund darstellen wird: Gerade bei Berufen mit Kundenkontakt sei daher dazu geraten, möglicherweise das ein- oder andere Hobby auf Vereinbarkeit mit dem Beruf zu überprüfen.